Die unwirksame Befristung wegen Vorbeschäftigung ist in § 14 Abs. 2 , Satz 2 TzBfG geregelt. Darin heißt es wörtlich:
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“
§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sagt glasklar, dass eine frühere Beschäftigung beim selbem Arbeitgeber einer wirksamen sachgrundlosen Befristung IMMER entgegen steht. Gemeint ist jede Vorbeschäftigung zu jedem Zeitpunkt in der Vergangenheit.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu im Jahr 2011 ein kurioses Urteil gefällt. Es hatte ohne jeglichen dogmatischen Anhaltspunkt „bereits zuvor“ auf 3 Jahre begrenzt. Und dass, obwohl das Thema im Gesetzgebungsverfahren diskutiert und nicht in die Vorschrift aufgenommen wurde. Im Klartext: Der Gesetzgeber hat das Problem mit dem „bereits zuvor“ gesehen. Es wurde besprochen, ob man das zeitlich eingrenzen muss und … verworfen. Trotz dieser klaren
Das LAG Baden-Württemberg hat sich dem in einem Urteil vom 26.9.2013 und vom 21.2.2014 entgegen gestellt. Nun folgt mit dem LAG Sachsen-Anhalt ein weiteres Landesarbeitsgericht, das die unwirksame Befristung wegen Vorbeschäftigung zeitlich unbegrenzt sieht.
Ein Arbeitnehmer war bereits im Jahr 2007-2009 beim beklagten Arbeitgeber befristet beschäftigt. Nun gab es eine erneute Befristung für die Zeit vom 1.9.2013 bis 31.8.2015. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Er berief sich auf den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Rechtsprechung des BAG aus dem Jahr 2011 sei irrig. Das Vebot der Vorbeschäftigung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gelte zeitlich unbeschränkt. Das sah auch das Arbeitsgericht Magdeburg so und das LAG folgte dem.
Das LAG schreibt kurz und knackig:
„Das Gericht vermag dem Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Norm des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zu folgen. Nach der hier vertretenen Rechtsauffassung (so u.a. LAG Baden-Württemberg 16.11.2016 – 17a Sa 14/16 Rnr. 25 ff.) ist § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahingehend auszulegen, dass eine sachgrundlose Befristung auch dann ausscheidet, wenn das Ende eines zwischen den Parteien vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bereits mehr als 3 Jahre zurückliegt.“
(Quelle: LAG Sachsen-Anhalt Urt. v. 29.5.2017 – 6 Sa 405/15, BeckRS 2017, 141719, beck-online)
Der Arbeitgeber habe die Möglichkeiten der im TzBfG vorgesehenen sachgrundlosen Befristung durch die Befristung von 2007 bis 2009 schon ausgeschöpft. Die erneute Befristung war unzulässig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden war.
Es trut sich was. Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie sich nach wie vor an den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG halten und die Rechtsprechung des BAG in diesem Punkt ignorieren.